29. Oktober 2007
Generelles zu Gesuchen von Sonntagsverkäufen
Das kantonale Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz lässt zu, dass die Gemeinden an höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feiertage ausgenommen, den Läden das Offenhalten bewilligen.

Das Arbeitsgesetz lässt Sonntagsarbeit zu, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Folgende Anforderungen an Gesuche werden seitens der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich gestellt:

  • Die Gesuch für Sonntagsarbeitszeitbewilligungen sind mindestens 30 Tage vor dem Anlass an den Kanton (vorherige Bewilligung der Gemeinde für den Anlass erforderlich) einzureichen
  • Die Gesuche sind ausreichend zu begründen. Die Dringlichkeit der Beschäftigung ist nachzuweisen.

Bestimmungen für die Bewilligungspraxis im Jahr 2007
  • maximal vier Ruhetage im Jahr, davon zwei Sonntage im Advent können bewilligt werden
  • keine Bewilligung für hohe Feiertage und namentlich folgende Daten: 25. und 26. Dezember

Bestimmungen für die Bewilligungspraxis im Jahr 2008
  • maximal vier Ruhetage im Jahr, davon zwei Sonntage im Advent können bewilligt werden
  • keine Bewilligungen für hohe Feiertage und namentlich folgende Daten: 23. und 24. März, 11. und 12. Mai, 25. und 26. Dezember

Wir bitten um entsprechende Kenntnisnahme und frühzeitige Einreichung der Gesuche für diesen Advent. Besten Dank.

Bevölkerung und Sicherheit