Fluglärm - Ablauf Verjährungsfrist am 29. Oktober
Da aber bezüglich des konkreten Beginns der Fünfjahres-Frist aufgrund der bisherigen Bundes-gerichtspraxis eine gewisse Unsicherheit besteht, empfiehlt der Rechtsberater des Fluglärmforums Süd den Immobilienbesitzern, welche noch keine entsprechende Fristunterbrechung beantragt haben, dies bis spätestens bis zum 29. Oktober 2008 zu machen. Am 30. Oktober 2008 blicken wir auf fünf Jahre Südanflüge zurück.
Wer die Verjährung bereits früher unterbrochen hat, soll und muss nichts unternehmen. Wer bisher noch nichts in diese Richtung unternommen hat und auf eine Forderung nicht verzichten will, muss spätestens jetzt handeln. Die Verjährung kann mit eingeschriebenem Brief an Unique (Flughafen Zürich AG), Rechtsdienst, Postfach 8058 Zürich-Flughafen unterbrochen werden. Im Schreiben zu bezeichnen ist die Liegenschaft, möglichst mit Kataster-Nummer. In diesem Brief ist zudem der Antrag zu stellen, dass der durch direkten Überflug und / oder Lärm bewirkte Minderwert zu entschädigen ist.
Ein Musterbrief mit weiteren Details, welche im Brief aus juristischen Gründen zu nennen sind, steht als Download auf www.faellanden.ch und auf www.fluglaermforum.ch (Rubrik "Merkblätter") zur Verfügung.
Zugehörige Objekte
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Fluglaerm_Merkblatt_Verjaehrungsunterbrechung.pdf | Download | 0 | Fluglaerm_Merkblatt_Verjaehrungsunterbrechung.pdf |
Fluglaerm_Hinweise_zum_Musterbrief_Verjaehrungsunterbrechung.pdf | Download | 1 | Fluglaerm_Hinweise_zum_Musterbrief_Verjaehrungsunterbrechung.pdf |
Fluglaerm_Musterbrief_Verjaehrungsunterbrechung.doc | Download | 2 | Fluglaerm_Musterbrief_Verjaehrungsunterbrechung.doc |